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AGB Vor-&zwsp;Ort-&zwsp;Lei­stun­gen IK - Seidl Tech­nolo­gies

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Kun­den­da­ten­for­mu­lar

Im­pres­sum

Recht­li­che Hin­wei­se

Bank­ver­bin­dun­gen

     

   

1.  Geltungsbereich
2.  Vertragspartner
3.  Vertragsabschluss
4.  Angebote
5.  Genehmigungen
6.  Pflichten des Auftragnehmers
7.  Informationspflichten
8.  Mitwirkungspflichten
9.  Preise
10. Zahlungsbedingungen
11. Auftragsausführung
12. Abnahmeprüfung
13. Gefahrübergang
14. Lieferbedingungen
15. Geregelte Fälle von Unmöglichkeit
16. Mängelhaftung und Garantien
17. Haftung
18. Höhere Gewalt
19. Eigentumsvorbehalt
20. Datenschutz
21. Widerrufsrecht
22. Rücktritt vom Vertrag
23. Online-Streitbeilegung
24. Schlussbestimmungen
 

Allgemeine Ge­schäfts­be­din­gun­gen Vor-Ort-Leistungen Internet-Konnektivität (IK)

1. Geltungsbereich

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind maßgebliche Grundlage aller Werkverträge gemäß §§ 631 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), im Rahmen derer der Unternehmer, nachstehend Auftragnehmer genannt, Aufträge unter dem Titel Vor-Ort-Leistungen Internet-Konnektivität (IK) ausführt. Schwerpunkt des Vertrages mit dem Besteller, nachstehend Auftraggeber genannt, ist die entgeltliche Herbeiführung eines vereinbarten Erfolges durch den Auftragnehmer. Bei dazu eventuell notwendigen Lieferungen soll es sich im Sinne des Vertragsrechts um bloße Nebenleistungen handeln.

Es gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung. Die vorliegende Textfassung ist die Version 2 vom 16. Juli 2016. Die angegebenen Preise entsprechen der Preisfestsetzung 2 vom 5. Februar 2022.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers stehen in deutscher, englischer und spanischer Sprache zur Verfügung. Englischer und spanischer Text sind mehr oder weniger freie Übersetzungen aus dem Deutschen, das heißt keine an den jeweiligen Sprachraum angepasste Fassungen. Rechtliche Gültigkeit besitzt allein die deutsche Fassung, sofern einer solchen Einschränkung nicht zwingende gesetzliche Regelungen entgegenstehen.

Etwaige individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Im Zusammenhang dieses Vertrages gegebenenfalls existierende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer dies schriftlich bestätigt. Andernfalls wird deren Geltung hiermit widersprochen.

2. Vertragspartner

Die Vereinbarungen werden getroffen zwischen Seidl Technologies UG (haftungsbeschränkt), Burgstraße 51, 99752 Bleicherode, GERMANY, als Auftragnehmer und Ihnen als Auftraggeber. Als der Vertragspartner des Auftragnehmers ist der Auftraggeber entweder Verbraucher oder Unternehmer. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

3. Vertragsabschluss

(1) Die Einzelheiten der ersten, normalen Form der Vertragsanbahnung hier sind die folgenden. Zunächst stellt der potenzielle Auftragnehmer unter dem Titel Vor-Ort-Leistungen Internet-Konnektivität (IK) gewisse Leistungen in Aussicht, welche als freibleibendes und unverbindliches Angebot zu verstehen sind. Interessiert sich nun ein potenzieller Auftraggeber für diese Leistungen, so kann er sich gleichfalls unverbindlich mit einem über das Kundendatenformular erreichbaren Fragenkatalog befassen. In diesem Stadium dient jener Fragenkatalog lediglich der Erhellung. Besteht weitergehendes Interesse, wird der potenzielle Auftraggeber im nächsten Schritt um eine Kunden-ID und ein Kundenkennwort ersuchen, wiederum vollkommen unverbindlich im Sinne dieses Vertrages. Kontaktiert der potenzielle Auftraggeber den potenziellen Auftragnehmer in dieser Angelegenheit telefonisch, so bekommt er die Zugangsdaten normalerweise im Verlaufe desselben Telefonats mitgeteilt. Kontaktiert der potenzielle Auftraggeber den potenziellen Auftragnehmer in dieser Angelegenheit per Email, dann wird der potenzielle Auftragnehmer innerhalb der nächsten sieben Arbeitstage reagieren. Der potenzielle Auftragnehmer behält sich jedoch vor, die Herausgabe von Zugangsdaten zeitweise auszusetzen, zum Beispiel aus dem Grunde der temporären Erschöpfung irgendwelcher Ressourcen. Mit der Übergabe der Zugangsdaten steht dem potenziellen Auftraggeber ein Kundenkonto zur Verfügung, das er dafür nutzen kann, ein unverbindliches Vertragsangebot vorzubereiten, welches er zu gegebener Zeit an den potenziellen Auftragnehmer herantragen möchte, vielleicht aber auch nicht. Im Gegenzug wird vom potenziellen Auftraggeber verlangt, dass dieser die Zugangsdaten zu dem ihm zugeordneten Konto sorgfältig aufbewahrt und vor der Benutzung durch Dritte schützt. Bleibt ein einmal errichtetes Kundenkonto zwei Jahre lang unberührt oder es gibt Hinweise auf missbräuchliche Benutzung des Kundenkontos, wird es zunächst automatisch gesperrt. Wurde über ein automatisch gesperrtes Konto noch nie ein Geschäft abgewickelt, so wird dieses Konto unmittelbar nach der Sperrung auch automatisch gelöscht, andernfalls erst nach Ablauf der steuer- und handelsrechtlichen Aufbewahrungsfristen. Weiter, irgendwann wird der potenzielle Auftraggeber alle im Kundendatenformular gestellten Fragen nach bestem Wissen und Gewissen beantwortet und auf diese Weise ein unverbindliches Vertragsangebot erarbeitet haben. Darüber kann er nun den potenziellen Auftragnehmer in Kenntnis setzen. Letzteres geschieht durch Markieren eines dafür vorgesehenen Feldes im Kundendatenformular und Absenden des gesamten Formulars. Daraufhin wird der potenzielle Auftragnehmer innerhalb der nächsten sieben Arbeitstage versuchen, mit dem potenziellen Auftraggeber telefonischen Kontakt aufzunehmen. Gelingt die Kontaktaufnahme nicht, setzt der potenzielle Auftragnehmer seine Aktivitäten aus und wartet auf eine telefonische Kontaktaufnahme durch den potenziellen Auftraggeber. Während des schließlich zustande gekommenen Telefonates kann es dazu kommen, dass über die Höhe einer eventuellen Anzahlung gesprochen wird. Es kann weiterhin dazu kommen, dass der potenzielle Auftraggeber sein bis dahin unverbindliches Vertragsangebot für verbindlich erklärt, und damit zum Auftraggeber wird, und der potenzielle Auftragnehmer dieses verbindliche Vertragsangebot annimmt, und damit zum Auftragnehmer wird. Damit ist der Vertrag als geschlossen zu betrachten. Fordert eine der Vertragsparteien für diesen Vertrag die Schriftform, so ist dieser Forderung nachzukommen. Während des besagten Telefonates kann es aber auch dazu kommen, dass festgestellt wird, dass es zum Vertragsabschluss weiterer Handlungen bedarf oder dass die Vertragsverhandlungen als gescheitert zu betrachten sind.

(2) Eine zweite, in Ausnahmefällen akzeptierte Form der Vertragsanbahnung sieht folgendermaßen aus. Der potenzielle Auftraggeber kontaktiert den potenziellen Auftragnehmer unverbindlich per Telefon. Akzeptiert der potenzielle Auftragnehmer diese Form der Vertragsanbahnung, dann errichtet er im Verlaufe des Telefonates für den potenziellen Auftraggeber ein Kundenkonto, so letzterer noch kein solches hat, und trägt in dessen Auftrag dessen Antworten auf die im Kundendatenformular gestellten Fragen ein, zunächst alles unverbindlich. Die Vertragsparteien verabreden weiter, wann und wie ein daraus resultierendes, bis dahin unverbindliches Vertragsangebot des potenziellen Auftraggebers für verbindlich erklärt werden soll, und fahren an der entsprechenden Stelle wie unter (1) beschrieben fort.

(3) Bei der Vertragsanbahnung in ihrer stets akzeptierten, dritten Form ruft der Auftraggeber den potenzielle Auftragnehmer einfach an und unterbreitet diesem das verbindliche Angebot, im Verlaufe eines Gespräches am Sitz des Auftraggebers sämtliche Vorbereitungen zu einem Folgevertrag zu treffen, welcher seinerseits die Herbeiführung eines zu vereinbarenden Erfolges zum Gegenstand hat. Wie bei (2) erledigt der potenzielle Auftragnehmer im Auftrag des Auftraggebers die Eintragungen im Kundendatenformular. Nimmt der potenzielle Auftragnehmer weiterhin an, wird er zum Auftragnehmer. Auf diese Weise gilt ein Vertrag als geschlossen, dessen Gegenstand die Vorbereitung der Unterlagen zur Aushandlung des besagten Folgevertrages ist und dessen möglicher Seiteneffekt die umfassende Beratung des Auftraggebers ist. Der besagte Folgevertrag kann dann selbstverständlich auch mit beliebigen anderen Unternehmern als dem Auftragnehmer eingegangen werden. Dazu gilt auch hier, fordert eine der Vertragsparteien für den Vertrag die Schriftform, so ist dieser Forderung nachzukommen.

4. Angebote

Angebote des Auftragnehmers sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Soweit ein schriftliches Angebot des Auftragnehmers oder ein solches in elektronischer Form vorliegt und dazu nichts anderes vereinbart worden ist, so ist dieses Angebot bis zum Zeitpunkt fünfzehn Kalendertage nach dem Tag des Zuganges beim Auftraggeber bindend.

Irgendwelche in den Angebotsunterlagen des Auftragnehmers gemachte quantitative Angaben, die als technische Parameter in Bezug auf den vereinbarten Erfolg aufzufassen sind, sind nur annähernd genau. Verlangt der Auftraggeber die verbindliche Einhaltung gewisser Parameter, so hat er für jeden einzelnen Parameter, auf den das zutrifft, einen entsprechenden Toleranzbereich vorzugeben.

5. Genehmigungen

Bedürfen die vom Auftragnehmer auszuführenden Arbeiten behördlicher oder sonstiger Genehmigungen, so sind diese vom Auftraggeber beizubringen und dem Auftragnehmer rechtzeitig zur Verfügung zu stellen, siehe auch 8. (1). Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber alle hierzu notwendigen Unterlagen zu verschaffen.

6. Pflichten des Auftragnehmers

Der Auftraggeber oder dessen Beauftragter, siehe 3. (2) (3), hat den vereinbarten Erfolg über die im Kundendatenformular vorgenommenen Eintragungen definiert.

Der Auftragnehmer führt diesen vereinbarten Erfolg herbei, sofern keiner der unter 15. beschriebenen Fälle vorgefunden wird. Wird andererseits mindestens einer der unter 15. beschriebenen Fälle vorgefunden, dann ändert sich die vom Auftragnehmer zu erbringende Leistung wie folgt. So gilt statt des ursprünglich vereinbarten Erfolges ein anderer Erfolg als vereinbart, nämlich der, das Vorliegen eines dieser unter 15. beschriebenen Fälle festzustellen oder festgestellt zu haben.

Die beschriebene Abwandelung des vereinbarten Erfolges hat für beide Vertragsparteien Vorteile. Letzteres wird folgendermaßen begründet. Das Risiko, im Falle der Unmöglichkeit der Leistungserbringung nach § 275 und § 326 BGB auszuscheiden, was naturgemäß keine der Vertragsparteien voranbringt, wird von vornherein minimiert, indem in den am häufigsten vorkommenden Fällen der Unmöglichkeit der Leistungserbringung die Aufgabenstellung des Auftragnehmers im Sinne des § 313 BGB dahingehend modifiziert wird, dass der Auftragnehmer die Ursache der Unmöglichkeit der Erbringung seiner ursprünglich vorgesehenen Leistung aufzuklären hilft. Hierbei wird davon ausgegangen, dass der Auftraggeber zur Feststellung des Vorliegens eines der unter 15. beschriebenen Fälle aus eigener Kraft nicht in der Lage war und deshalb am Bekanntwerden der Ursache für die Unmöglichkeit der ursprünglichen Leistungserbringung interessiert ist. Nur so bekommt der Auftraggeber schließlich die Chance, die ursprünglich vorgesehene Leistung doch noch zu erlangen, nachdem die im Wege stehenden Hindernisse ausgeräumt worden sind. Eine wenig konstruktive Alternative zur beschriebenen Vorgehensweise wäre diejenige, den Auftraggeber über eine Mitwirkungspflicht einfach dazu zu zwingen, die für eine erfolgreiche Leistungserbringung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen. Von der Anwendung derartiger Praktiken möchte hier im Interesse einer fairen Beziehung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer allerdings kein Gebrauch gemacht werden.

Der Auftragnehmer führt den vereinbarten Erfolg eigenverantwortlich herbei. Auch zur Herbeiführung des vereinbarten Erfolges eventuell notwendige Lieferungen nimmt der Auftragnehmer in eigener Verantwortung vor. Zur Erfüllung der vertraglich vereinbarten Leistungen ist der Auftragnehmer jedoch berechtigt, sich der Dienste Dritter zu bedienen.

Der Auftragnehmer erbringt die vertraglich vereinbarten Leistungen nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung mit entsprechend qualifiziertem und zur Verschwiegenheit verpflichtetem Personal.

7. Informationspflichten

Der Auftraggeber ist verpflichtet, wahrheitsgemäße und vollständige Angaben zu machen. Dies trifft insbesondere auf die mit dem Kundendatenformular abgefragten Kontaktdaten und die im Textfeld für abschließende Kommentare des Kundendatenformulars vorzunehmenden Eintragungen gemäß 8. (1)-(9) zu. Ist sich der Auftraggeber nicht sicher, ob die von ihm im Kundendatenformular vorgenommenen Eintragungen korrekt sind, dann ist er verpflichtet, das Gespräch mit dem Auftragnehmer zu suchen, um eventuell vorhandene Unklarheiten sicher auszuräumen. Sofern sich für die Geschäftsabwicklung relevante Daten ändern, ist der Auftraggeber weiterhin verpflichtet, dem Auftragnehmer diese geänderten Daten unverzüglich mitzuteilen.

Das Machen von von vornherein falschen Angaben im Teil Kontaktdaten des Kundendatenformulars, das Unterlassen von Eintragungen im Textfeld für abschließende Kommentare des Kundendatenformulars, die sich aus den Punkten 8. (1)-(9) ergeben, sowie das Unterlassen der Inkenntnissetzung des Auftragnehmers durch den Auftraggeber über die Änderung von Daten, welche für eine ordentliche Geschäftsabwicklung von Relevanz sind, stellen Verletzungen von Kardinalpflichten dar, siehe 22. (1).

8. Mitwirkungspflichten

(1) Die Beibringung von gegebenenfalls erforderlichen behördlichen oder sonstigen Genehmigungen, siehe auch 5., wird hiermit zur Mitwirkungspflicht des Auftraggebers erhoben. Ist es dem Auftraggeber nicht möglich, die erforderlichen Genehmigungen zu beschaffen, dann ist das auf jeden Fall im Textfeld für abschließende Kommentare des Kundendatenformulars zu vermerken, sodass verabredet werden kann, wie in der entsprechenden Situation vorzugehen ist. Außerdem ist hier festzustellen, dass sich die Notwendigkeit zur Einholung derartiger Genehmigungen unter Umständen erst im Verlaufe der Arbeiten ergeben kann. Ein solcher Fall liegt zum Beispiel dann vor, wenn der Auftraggeber Mieter ist und der Auftragnehmer eine defekte Endstellenleitung diagnostiziert hat.

(2) Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer Zutritt zu allen Räumlichkeiten zu gewähren, in denen sich irgendwelche Komponenten der am Geschehen beteiligten Kommunikationsinfrastruktur befinden. Dazu zählen insbesondere auch solche Räumlichkeiten, in denen lediglich Kabel verlaufen. Ist es dem Auftraggeber nicht möglich, dem Auftragnehmer Zutritt zu all diesen Räumlichkeiten zu gewähren, dann ist das auf jeden Fall im Textfeld für abschließende Kommentare des Kundendatenformulars zu vermerken, sodass verabredet werden kann, wie in der entsprechenden Situation vorzugehen ist.

(3) Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass in den zu betretenden Räumlichkeiten zumutbare Arbeitsbedingungen herrschen und keine Gefahr der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit besteht. Ist es dem Auftraggeber nicht möglich, diese Pflicht zu erfüllen, dann ist das auf jeden Fall im Textfeld für abschließende Kommentare des Kundendatenformulars zu vermerken, sodass verabredet werden kann, wie in der entsprechenden Situation vorzugehen ist. Dazu noch eine Bemerkung. Der Auftragnehmer hat normalerweise kein Problem damit, die Endstellenleitung des Auftraggebers in einem nassen Kellergewölbe zu erneuern, sofern er darauf entsprechend vorbereitet worden ist. Steht dort jedoch, nur als Beispiel, das Wasser einen halben Meter hoch, dann dürfte ein solcher Auftrag nicht angenommen werden können.

(4) Befinden sich in den vom Auftragnehmer zu betretenden Räumlichkeiten des Auftraggebers wertvolle Güter oder ist die Ausstattung dieser Räumlichkeiten selbst wertvoll, wie das zum Beispiel bei Kirchen, Schlössern und Museen mit teilweise historischen Parketten, Tapeten und Möbeln der Fall sein kann, dann hat der Auftraggeber alles erdenkliche zu tun, um diese wertvollen Güter vor irgendwelchen Schäden zu bewahren, welche jene im Zusammenhang mit den vom Auftragnehmer selbst bei allergrößter Vorsicht vorgenommenen Arbeiten erleiden könnten. Auf Verlangen sind die wertvollen Güter für den Zeitraum der Ausführung der Arbeiten zu Lasten des Auftraggebers zu versichern. Umstände wie die genannten sind auf jeden Fall im Textfeld für abschließende Kommentare des Kundendatenformulars zu vermerken, sodass verabredet werden kann, wie in der entsprechenden Situation vorzugehen ist.

(5) Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer einen kostenlosen Strom- und Wasseranschluss bereitzustellen. Ist es dem Auftraggeber nicht möglich, diese Anschlüsse bereitzustellen, dann ist das auf jeden Fall im Textfeld für abschließende Kommentare des Kundendatenformulars zu vermerken, sodass verabredet werden kann, wie in der entsprechenden Situation vorzugehen ist.

(6) Beinhaltet der vereinbarte Erfolg die Inbetriebnahme eines Zuganges zum Internet oder irgendwelche Verbesserungen an diesem Zugang, dann hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer auf Verlangen die zum Telekommunikationsdiensteanbieter hin bestehende Geschäftssituation vollständig offenzulegen sowie Einsicht in die Dokumente zum Vertrag mit dem Telekommunikationsdiensteanbieter zu gewähren. Ist es dem Auftraggeber nicht möglich, diese Pflicht zu erfüllen, dann ist das auf jeden Fall im Textfeld für abschließende Kommentare des Kundendatenformulars zu vermerken, sodass verabredet werden kann, wie in der entsprechenden Situation vorzugehen ist.

(7) Der Auftraggeber hat alle notwendigen Zugangsdaten sowie die Benutzernamen und Kennwörter sämtlicher am Geschehen beteiligten Komponenten der Kommunikationsinfrastruktur zusammenzutragen und dem Auftragnehmer auf Anforderung zur Verfügung zu stellen. Ist es dem Auftraggeber nicht möglich, diese Daten zur Verfügung zu stellen, dann ist das auf jeden Fall im Textfeld für abschließende Kommentare des Kundendatenformulars zu vermerken, sodass verabredet werden kann, wie in der entsprechenden Situation vorzugehen ist.

(8) Während der Arbeiten in den Räumlichkeiten des Auftraggebers hat sich der Auftraggeber zumindest soweit zur Verfügung zu halten, dass er in der Lage ist, eventuell auftretende Rückfragen des Auftragnehmers zu beantworten. Ist es dem Auftraggeber nicht möglich, sich für eventuell auftretende Rückfragen des Auftragnehmers zur Verfügung zu halten, dann ist das auf jeden Fall im Textfeld für abschließende Kommentare des Kundendatenformulars zu vermerken, sodass verabredet werden kann, wie in der entsprechenden Situation vorzugehen ist.

(9) Der Auftragnehmer lehnt es zunächst ab, an Einrichtungen tätig zu werden, welche kritisch in wesentliche Prozesse involviert sind, die zum Militär oder zur Polizei, zur Energie- oder Wasserversorgung, zum Bergbau oder zum Gesundheits- oder Transportwesen gehören. Gehören die Einrichtungen des Auftraggebers zu den genannten Bereichen, dann ist das auf jeden Fall im Textfeld für abschließende Kommentare des Kundendatenformulars zu vermerken, sodass verabredet werden kann, wie in der entsprechenden Situation vorzugehen ist.

9. Preise

(1) Die sich aus den unter 3. beschriebenen Vertragsabschlüssen ergebenden Leistungen werden wie folgt vergütet. Die vom Auftragnehmer erhobenen Entgelte setzen sich aus den Preisen für die geleistete Arbeit und das Material sowie denen für die An- und Abfahrt zusammen. Der Preis für die geleistete Arbeit errechnet sich, indem die Summe der Zeiten, die jeder einzelne Angestellte oder Gehilfe des Auftragnehmers in den Räumlichkeiten des Auftraggebers verbracht hat, mit dem Preis für die Arbeit je Zeit- und Personeneinheit multipliziert wird. Die Arbeitsstunde einer Person wird aktuell mit 40 € in Rechnung gestellt. Dieser Wert enthält gerundet 6,39 € Umsatzsteuer. Der Materialeinsatz wird abgesprochen, ebenso die dazugehörigen Preise. Für Auftraggeber in Bleicherode entfallen die Fahrtkosten. Ansonsten werden zur Festsetzung der Fahrtkosten die Gesamtzahl der gefahrenen Kilometer vom Sitz des Auftragnehmers zu den Räumlichkeiten des Auftraggebers und zurück, multipliziert mit 0,50 € je Kilometer, herangezogen. In letzterem Wert sind gerundet 0,08 € Umsatzsteuer je Kilometer enthalten.

(2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Zahl der für die An- und Abfahrt eingesetzten Fahrzeuge minimal zu halten.

(3) Kostenanschläge beziehungsweise Kostenvoranschläge werden auf der Basis von Vor-Ort-Problemanalysen erstellt. Damit sind sie wie andere Leistungen zu vergüten, wie unter (1) beschrieben.

10. Zahlungsbedingungen

Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind nach Abnahme der Leistungen des Auftragnehmers, siehe 12., Rechnungen sofort fällig und zahlbar. Nach Abnahme und Rechnungserhalt hat der Auftraggeber alle Zahlungen an den Auftragnehmer ohne irgendeinen Abzug zu leisten, und zwar bis spätenstens fünfzehn Kalendertage nach dem Tag des Rechnungserhalts. Leistet der Auftraggeber die Zahlungen nicht fristgemäß, dann befindet er sich, sofern auch die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, in Verzug.

Zahlungen des Auftraggebers an den Auftragnehmer erfolgen ausschließlich bargeldlos durch Überweisung auf eines der unter Bankverbindungen angegebenen Konten. Die Kosten für die Überweisung trägt der Auftraggeber.

Zur Sicherung der Zuordenbarkeit von Zahlungen im Falle von einfachen Schreibfehlern sollten bei Überweisungen im Feld Verwendungszweck mindestens zwei der drei folgenden Informationen angegeben werden. Diese drei Informationen sind die Rechnungsnummer, die Kunden-ID, das ist eine der Zugangsgrößen zum Kundendatenformular, und die Telefonnummer des Ansprechpartners, letztere genau so, wie sie im Bereich Kontaktdaten des Kundendatenformulars hinterlegt worden ist.

Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.

11. Auftragsausführung

Auftraggeber und Auftragnehmer einigen sich auf Termine der Auftragsausführung.

Spätester Termin für den Beginn der Arbeiten ist der Tag sechzig Tage nach dem Tag des Vertragsschlusses.

Spätester Termin für den Abschluss der Arbeiten ist der Tag dreißig Tage nach dem Tag des Beginnes der Arbeiten.

Im Falle einer vereinbarten Anzahlung beginnt die Auftragsausführung nicht bevor die Anzahlung beim Auftragnehmer eingegangen ist.

Ist der Vertrag über die dritte Form der Vertragsanbahnung, siehe 3. (3), geschlossen worden, dann kann der Auftraggeber darauf bauen, dass der vereinbarte Erfolg mit einer An- und Abfahrt herbeigeführt wird. In allen anderen Fällen kann er zwar darauf hoffen, kann dies aber nicht verlangen.

12. Abnahmeprüfung

Der Auftraggeber nimmt die Leistungen des Auftragnehmers am Ende des letzten Arbeitstages des Auftragnehmers in den Räumlichkeiten des Auftraggebers ab. Das Ergebnis dieser Abnahme ist in Schriftform oder in Textform, siehe § 126b BGB, festzuhalten.

Wegen unwesentlicher Mängel kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber das Werk nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach dem letzten Arbeitstag des Auftragnehmers in den Räumlichkeiten des Auftraggebers abnimmt, obwohl der Auftraggeber dazu verpflichtet ist.

13. Gefahrübergang

Der Auftragnehmer trägt die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung seiner Leistungen bis zur Abnahme gemäß 12. Nach der Abnahme trägt diese Gefahr der Auftraggeber.

Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Leistungen des Auftragnehmers zum Zeitpunkt des Eintretens des Abnahmeverzuges auf den Auftraggeber über.

Die Gefahr geht auch dann auf den Auftraggeber über, wenn die Arbeiten des Auftragnehmers aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen werden und der Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat.

Zur Erprobung überlassene Geräte verbleiben beim Auftraggeber auf dessen Gefahr. Der Auftraggeber ist für die sachgemäße Benutzung verantwortlich und trägt die Gefahr des zufälligen Unterganges. Auf Verlangen sind die Geräte zu Lasten des Auftraggebers zu versichern.

14. Lieferbedingungen

Der Auftragnehmer bringt grundsätzlich kein Installationsmaterial und keine Geräte auf den Versandweg. Installationsmaterial und Geräte werden vom Auftragnehmer zum Bestimmungsort verbracht. Installationsmaterial wird am Bestimmungsort verarbeitet, Geräte werden in den Räumlichkeiten des Auftraggebers, das heißt, in ihrem zukünftigen Umfeld in Betrieb genommen, auf Funktionsfähigkeit getestet und abnahmereif übergeben.

15. Geregelte Fälle von Unmöglichkeit der Leistung

(1) Im Fall (1) besteht der ursprünglich vereinbarte Erfolg in der Inbetriebnahme oder in der Verbesserung eines Zuganges zum Internet. Dazu stellt der Auftragnehmer im Verlaufe der Arbeiten im Fall (1) fest, dass es mit unmittelbar hinter dem Demarkationspunkt des Telekommunikationsnetzbetreibers alleinig angeschlossenen, standardkonformen Gerätschaften, die sich im Eigentum des Auftragnehmers befinden und die andernorts einwandfrei funktionieren, nicht zum Verbindungsaufbau kommt. Weiter, unter der Bedingung, dass der unter Vertrag stehende Telekommunikationsdiensteanbieter Gerätschaften geliefert hat oder der Auftraggeber welche aus seinem Besitz zur Verfügung gestellt hat, findet der Auftragnehmer dazu heraus, dass es auch mit diesen, ebenfalls unmittelbar hinter dem Demarkationspunkt des Telekommunikationsnetzbetreibers alleinig angeschlossenen Gerätschaften nicht zum Verbindungsaufbau kommt. So viel zum experimentellen Befund. Zwar ist ferner bekannt, dass die genannten Umstände kaum dazu taugen, eine Unmöglichkeit der Leistungserbringung unter Beweis zu stellen, Negativbeweise sind nun einmal nicht seriös zu führen, doch lässt sich diese Unmöglichkeit vernünftigerweise annehmen, da es bei sachgerechter Durchführung von Versuchen, die mit geprüften Gerätschaften unmittelbar hinter dem Demarkationspunkt vorgenommen werden, mit hoher Wahrscheinlichkeit nur zwei Gründe für das Scheitern des Verbindungsaufbaues geben kann. Entweder leistet der unter Vertrag stehende Telekommunikationsdiensteanbieter nicht wie versprochen oder die Zugangsdaten sind ungültig. Daraus folgt weiter, dass der Auftragnehmer die Unmöglichkeit der Leistungserbringung im vorliegenden Fall (1) nicht zu vertreten hat. Hinzu kommt, dass der Auftragnehmer das Leistungshindernis bei Vertragsschluss nicht gekannt hat und seine Unkenntnis ebenfalls nicht zu vertreten hat. Der Auftragnehmer weist hiermit lediglich darauf hin, dass die Möglichkeit besteht, dass ein Fall wie dieser hier stets vorgefunden werden kann. Andererseits ist es dem Auftraggeber kaum zuzumuten, eigene Untersuchungen mit verschiedenen Gerätschaften unmittelbar hinter dem Demarkationspunkt des Telekommunikationsnetzbetreibers vorzunehmen. Folgerichtig stellt die Feststellung des Vorliegens dieses Falles (1) ein für den Auftraggeber nützliches Ergebnis dar, welches er dementsprechend zu vergüten hat. So ist nämlich nach Abschluss der Arbeiten klar, dass der Auftraggeber, um weiterzukommen, Kontakt zum unter Vertrag stehenden Telekommunikationsdiensteanbieter aufnehmen muss und nicht bei sich selbst zu suchen braucht, und das mit der Sicherheit im Rücken, die fachmännisch durchgeführte Untersuchungen zu geben vermögen.

(2) Der hier charakterisierte Fall (2) entspricht bis auf einen Unterschied dem unter (1) beschriebenen. So kommt es mit den verschiedenen, zur Verfügung stehenden Gerätschaften zwar zum Verbindungsaufbau, doch liegen die ausgehandelten Datenraten sehr weit unten, schwanken erheblich und die Verbindung reißt mehr oder weniger häufig ab, insbesondere bei höherem Verkehrsaufkommen. Ebenso wie bei (1) stellt die fachmännische Feststellung des Vorliegens dieses Falles (2) ein für den Auftraggeber nützliches Ergebnis dar, das wiederum zu vergüten ist und das es erlaubt, dem unter Vertrag stehenden Telekommunikationsdiensteanbieter mit einigem Rückhalt gegenüberzutreten.

(3) Im Fall (3) geht es um Arbeiten im Zusammenhang mit WLAN. In fraglichen Situationen baut der Auftragnehmer in den Räumlichkeiten des Auftraggebers auf der Basis von standardkonformen Gerätschaften einfache WLAN-Übertragungsstrecken auf, dergestalt, dass sich Access-Point und Client in demselben Raum befinden, sich sehen und nicht zu weit voneinander entfernt sind, und belastet diese Übertragungsstrecken mit Datenverkehr. In Abhängigkeit davon, wie sich diese Übertragungsstrecken insgesamt verhalten, erklärt der Auftragnehmer schließlich die Möglichkeit der Erbringung der ursprünglich verabredeten Leistung und erbringt diese Leistung, das heißt, Fall (3) liegt nicht vor, oder er erklärt die Unmöglichkeit der Leistungserbringung wegen zu starker elektromagnetischer Verschmutzung der Umgebung des Auftraggebers, das heißt, Fall (3) liegt vor. Die abgeänderte und zu vergütende Leistung des Auftragnehmers besteht bei Vorliegen von Fall (3) in der Feststellung der Existenz des Leistungshindernisses, nicht jedoch im Suchen der Quelle der elektromagnetischen Kontamination.

(4) Im Fall (4) besteht der ursprünglich vereinbarte Erfolg im Aufsetzen einer PowerLAN-Verbindung. In Ländern, in denen Elektroinstallationen auf der Basis von Kabeln mit feindrähtigen Adern vorliegen, ist PowerLAN praktisch Plug & Play. Deutschland gehört nicht zu diesen Ländern. In Deutschland herrschen Elektroinstallationen auf der Basis von Kabeln mit eindrähtigen Adern vor. Dazu werden meist alle drei Phasen genutzt und es gibt auch noch zahlreiche Installationen, die zu einem Teil aus Kupfer und zu einem anderen aus Aluminium bestehen. Unter derartigen Bedingungen kann es passieren, dass eine PowerLAN-Verbindung nicht wirtschaftlich sinnvoll zum Laufen gebracht werden kann. In Abhängigkeit davon, wie sich die fragliche PowerLAN-Verbindung verhält, erklärt der Auftragnehmer schließlich die Möglichkeit der Erbringung der ursprünglich verabredeten Leistung und erbringt diese Leistung, das heißt, Fall (4) liegt nicht vor, oder er erklärt nach Rücksprache mit dem Auftraggeber die Unmöglichkeit der Leistungserbringung aus dem Grunde, dass die gegebene Elektroinstallationen des Auftraggebers zur Übertragung von Radiofrequenzen nicht ausreichend geeignet ist, das heißt, Fall (4) liegt vor. Die abgeänderte und zu vergütende Leistung des Auftragnehmers besteht bei Vorliegen von Fall (4) in der Feststellung der Existenz des Leistungshindernisses.

(5) Im Fall (5) besteht der ursprünglich vereinbarte Erfolg in der Beseitigung eines bestimmten Fehlers. Dazu stellt der Auftragnehmer im Verlaufe der Arbeiten im Fall (5) fest, dass sich dieser Fehler nicht reproduzieren lässt. Die abgeänderte und zu vergütende Leistung des Auftragnehmers besteht bei Vorliegen von Fall (5) in der Feststellung, dass der zu beseitigende Fehler nicht reproduziert werden kann.

(6) Fall (6) liegt vor, wenn der ursprünglich vereinbarte Erfolg nach Rücksprache mit dem Auftraggeber nicht wirtschaftlich sinnvoll herbeigeführt werden kann. Die abgeänderte und zu vergütende Leistung des Auftragnehmers besteht bei Vorliegen von Fall (6) in der Feststellung dieses Umstandes.

16. Mängelhaftung und Garantien

Es gelten die Regelungen des gesetzlichen Mängelhaftungsrechts, sofern nachstehend nichts ausdrücklich anderes vereinbart ist.

Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche hinsichtlich der vom Auftragnehmer erbrachten Werkleistungen beträgt zwei Jahre ab Gefahrübergang.

Wurden zur Herbeiführung des vereinbarten Erfolges neu hergestellte Sachen geliefert, dann beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche hinsichtlich dieser Sachen zwei Jahre ab Gefahrübergang, wenn der Auftraggeber Verbraucher ist, beziehungsweise ein Jahr ab Gefahrübergang, wenn der Auftraggeber Unternehmer ist.

Wurden zur Herbeiführung des vereinbarten Erfolges gebrauchte Sachen geliefert, dann beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche hinsichtlich dieser Sachen ein Jahr ab Gefahrübergang.

Die gesetzlichen Verjährungsfristen für den Rückgriffsanspruch nach § 478 BGB bleiben unberührt.

Die vorstehenden Einschränkungen und Fristverkürzungen gelten nicht für Ansprüche aufgrund von Schäden, die durch den Auftragnehmer, seine gesetzlichen Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen verursacht wurden,

  • bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
  • bei Arglist, bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung,
  • im Rahmen von Garantieversprechen, sofern vereinbart,
  • soweit der Anwendungsbereich des Produkthaftungsgesetzes eröffnet ist, oder
  • bei Verletzung von Kardinalpflichten, siehe 22. (1).

Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber über gegebenenfalls geltende zusätzliche Garantien sowie über deren genaue Bedingungen.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Mängelrügen zu prüfen, und kommt seiner Mängelbeseitigungspflicht nach. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer die Überprüfung einer fehlerhaften Leistung und die Beseitigung von Mängeln zu gestatten. Stellt sich heraus, dass der Auftragnehmer einen zur Debatte stehenden Mangel nicht zu vertreten hat, dass heißt, dass die Mangelbehauptung nicht in seinen Verantwortungsbereich fällt, dann kann er Schadenersatz für seine Mühen fordern. Der Schadenersatz entspricht den zur Feststellung dieses Sachverhaltes angefallenen Lohn- und Fahrtkosten.

17. Haftung

Der Auftragnehmer haftet für Ansprüche aufgrund von Schäden, die durch ihn, seine gesetzlichen Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen verursacht wurden, stets unbeschränkt

  • bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
  • bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung,
  • im Rahmen von Garantieversprechen, sofern vereinbart, oder
  • soweit der Anwendungsbereich des Produkthaftungsgesetzes eröffnet ist.

Bei Verletzung von Kardinalpflichten, siehe 22. (1), durch leichte Fahrlässigkeit des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen ist die Haftung der Höhe nach auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss.

Im Übrigen sind Ansprüche auf Schadensersatz ausgeschlossen.

18. Höhere Gewalt

Unter höherer Gewalt seien Ereignisse und Umstände verstanden, deren Eintritt auch unter Berücksichtigung kaufmännisch sorgfältiger Planung und Vorsorge außerhalb des Einflussbereiches der Vertragsparteien liegt. Dazu zählen insbesondere Naturereignisse, geologische Veränderungen und Einwirkungen hervorgerufen durch vergangene und gegenwärtige bergbauliche Aktivitäten, Kriege, Mobilmachung, Aufruhr, Epidemien, Terrorakte, Embargos, Arbeitskämpfe, Sabotage, Rohstoff- und Energiemangel, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Feuer- und Explosionsschäden, Verfügungen von hoher Hand und Verzögerungen aufgrund behördlichen Handelns.

Sollten derartige Ereignisse und Umstände die Verfügbarkeit der auftragsgegenständlichen Leistungen oder Lieferungen reduzieren, sodass der Auftragnehmer seine vertragliche Verpflichtung unter anteiliger Berücksichtigung anderer interner oder externer Lieferverpflichtungen nicht erfüllen kann, ist der Auftragnehmer für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen von seinen vertraglichen Verpflichtungen entbunden. Dies gilt auch soweit die genannten Ereignisse und Umstände die Durchführung des betroffenen Geschäfts für den Auftragnehmer nachhaltig unwirtschaftlich machen oder bei den Vorlieferanten des Auftragnehmers vorliegen.

Dauern die genannten Ereignisse und Umstände länger als neunzig Tage an oder wird die Erfüllung der Leistung auf Dauer gänzlich verhindert, so sind die Vertragsparteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.

Jede Vertragspartei ist nach dem Eintritt eines Falles höherer Gewalt verpflichtet, die andere Vertragspartei darüber unverzüglich und umfassend zu informieren.

19. Eigentumsvorbehalt

Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an gegebenenfalls gelieferten Gegenständen bis zum Eingang von sämtlichen mit diesem Vertrag in Zusammenhang stehenden Zahlungen vor.

20. Datenschutz

Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen. Die Verpflichtungen liegen in der Datenschutzerklärung im umfassenderen Dokument Rechtliche Hinweise konkretisiert vor.

Verlangt der Auftraggeber die Unterzeichnung einer Verschwiegenheitsverpflichtung, so hat er diese seinem dann insgesamt schriftlich vorzulegenden, verbindlichen Vertragsangebot als Bestandteil beizulegen. Überzogene Forderungen in Verschwiegenheitsverpflichtungen, die darauf hinwirken, zukünftige Aktivitäten des potenziellen Auftragnehmers zu behindern, führen zum Scheitern der Vertragsverhandlungen, siehe 3. (1).

21. Widerrufsrecht

Verbrauchern steht das gesetzliche Widerrufsrecht zu. Dieses Widerrufsrecht ist in der Widerrufsbelehrung im umfassenderen Dokument Rechtliche Hinweise näher erläutert. Unternehmern wird kein Widerrufsrecht eingeräumt, sofern dem nicht zwingende gesetzliche Regelungen entgegenstehen.

22. Rücktritt vom Vertrag

(1) Kardinalpflichten oder wesentliche vertragliche Hauptpflichten sind solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

(2) Verletzt der Auftraggeber eine der Kardinalpflichten, dann kann der Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten.

(3) Verletzt der Auftraggeber eine der Kardinalpflichten und tritt der Auftragnehmer vom Vertrag zurück, so ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer entstandene Kosten, einschließlich derer für die An- und Abfahrt, zu tragen. Der Rücktritt vom Vertrag wird in Schriftform oder in Textform erklärt.

23. Online-Streitbeilegung

Online-Streitbeilegung gemäß Artikel 14 Absatz 1 EU-Verordnung 524/2013: Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die unter https://ec.europa.eu/consumers/odr/ zu finden ist. Wir sind weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

24. Schlussbestimmungen

Anwendung findet deutsches Recht, sofern dem nicht zwingende gesetzliche Regelungen entgegenstehen.

Ist der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB), juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, dann ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer der Geschäftssitz des Auftragnehmers.

   
             
   

   
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